Christoph Fleischmann

Eine kleine Geschichte der Gier

Februar 2017

Nach der Finanzkrise wurde die alte Todsünde wieder hervorgeholt: Die schon reichlich angestaubte Habgier fand, sprachlich etwas knapper gehalten, als Gier den Weg in die Schlagzeilen: »Die Gier der Manager«, »Die Gier an den Märkten« oder einfach: »Die große Gier«. Nach einer sehr alten Definition ist Habgier, »die Begierde, zu viel Reichtümer zu erlangen, zu haben und zu behalten, was ein unersättliches Verderben ist. Wie der Wassersüchtige, der, je mehr er trinkt, um so mehr nach Wasser verlangt, so will die avaritia umso mehr erlangen, je mehr sie schon erlangt hat.« So erklärte es Alkuin von York, ein Theologe am Hof von Karl dem Großen. Angesichts dieses sehr alten Textes könnte man versucht sein, die Gier für etwas typisch Menschliches zu halten, etwas, das es zu allen Zeiten gab und geben wird. Aber die Gier hat durchaus eine Geschichte, sie verändert sich über die Zeit – zumindest kann man feststellen, dass die Bewertungen dessen, was jeweils als gierig gilt, sich verändern. Eine besonders markante Änderung in der Bewertung der Gier gab es – grob gesprochen – zu Beginn der Neuzeit. Der Soziologe Wolfgang Streeck, emeritierter Direktor des Max-Planck-Instituts für Gesellschaftsforschung, hat diese Veränderung auf den Punkt gebracht: »Die unendliche Vermehrung von materiellem Besitz galt in vorkapitalistischen Zeiten als moralisch minderwertig, es blieb ein Randphänomen, das bestenfalls als leider unausrottbar toleriert wurde. Unter dem Kapitalismus hingegen, wo materielle Gier durch freiwillige Vereinbarung zum Ziel kommt anstatt durch Gewalt, wird sie als normal und legitim angesehen.« Die Gier, das unendliche Verlangen nach mehr materiellen Gütern, ist nach Streeck eine Betriebsvoraussetzung des Kapitalismus. Wie aber war das vor den kapitalistischen Zeiten?

Mehr zurückfordern als geben

Wucher, also das Zinsnehmen, war im Mittelalter streng verboten. Das zweite Laterankonzil im Jahr 1139 machte es deutlich: »Wir verurteilen die Raffgier der Geldverleiher, die vom göttlichen und menschlichen Gesetz zutiefst verabscheut und durch die Schrift im Alten und Neuen Testament verworfen ist. […] Die Zinsnehmer gelten ihr ganzes Leben als ehrlos und erhalten kein christliches Begräbnis, wenn sie nicht Vernunft annehmen.« Ein Gebot, das mehrfach erneuert wurde, weil es vielfach missachtet und umgangen wurde. Natürlich gab es im Mittelalter schon eine Kreditwirtschaft mit mehr oder weniger verdeckter Zinsnahme. Dabei war die Definition dessen, was Wucher ist, eigentlich so schlicht, dass auch Tricks zur Umgehung des Zinsverbotes damit entlarvt werden konnten: »Wucher liegt dort vor, wo mehr zurückgefordert als gegeben wird.«
Neben den Geldverleihern, die keineswegs nur Juden waren, wurde noch eine andere Gruppe mit großem Misstrauen betrachtet, wenn es um das Thema Habgier ging, nämlich die Händler: Dass der Händler etwas billiger einkaufte und dann teurer verkaufte, das war verdächtig. Denn, so referiert der scholastische Theologe Thomas von Aquin die Tradition, wer ein Ding teurer verkauft, als er es eingekauft hat, muss es entweder billiger eingekauft oder teurer verkauft haben, als es eigentlich wert ist. Dahinter steht eine Gerechtigkeitsvorstellung, die Thomas von Aristoteles übernommen hat: Die iustitia commutativa, die Gerechtigkeit beim Tausch, fordere strikte Gleichheit ein; das heißt, beim Handel sollen immer nur zwei gleichwertige Güter beziehungsweise Gut und Geld gleichen Wertes getauscht werden. Dabei wird unterstellt, dass eine Ware einen bestimmten Wert, einen »gerechten Preis« hat, das heißt, der Preis ist nicht einfach Verhandlungssache oder das Ergebnis von Angebot und Nachfrage. Wo nun die Äquivalenz des Tauschens verletzt werde, da gehe es ungerecht zu. Wobei Thomas den Nutzen des Handels durchaus wahrnimmt und deswegen dem Händler einen „maßvollen Gewinn“, also ein Abweichen von strikter Äquivalenz, zubilligt – als Lohn für seine Mühe.

Bei dem Thema des gerechten Preises ging es um das, was wir als »faire Preise« bezeichnen würden – und zwar fair für die Verbraucher: In Gesetzen von Kaiser Ludwig II. im frühen Mittelalter taucht der gerechte Preis auf in dem Gebot, Waren an Durchreisende nur zu einem »würdigen« oder eben »gerechten Preis« zu verkaufen. Reisende, das waren damals oft Pilger, Mönche, Soldaten und gelegentlich schon Händler. Sie sollten davor geschützt werden, auf den lokalen Märkten »Touristenpreise« zu zahlen. Ihre Unkenntnis über die Preise vor Ort und ihre schwierige Situation – sie mussten sich auf dem Weg mit Proviant versorgen und konnten nicht lange nach dem angemessenen Angebot suchen – sollte nicht ausgenutzt werden. In einem weiteren Gesetz, das Ludwig II. erlassen hat, wird der gerechte Preis denn auch dahingehend präzisiert, dass man vom Reisenden nicht mehr nehmen solle, als man von dem eigenen Nachbarn verlangen würde.

Darüber hinaus gab es schon im frühen Mittelalter Versuche, Preise per Gesetz zu diktieren. Die Zeugnisse dafür sind nicht zahlreich, aber in der Begründung interessant: In einem Kapitular aus dem Jahr 806 wird darauf verwiesen, dass dieses Jahr »von schweren Hungersnöten an vielen Orten« heimgesucht wurde. Zuerst, so wird dort festgelegt, soll jeder seine Familie und alle, die zu seinem Lehen gehören, versorgen. Wenn dann noch etwas von der Ernte übrig bleibe, dürfe es höchstens zu genau bestimmten Preisen verkauft werden: Dann folgen die Preise für Hafer, Gerste, Dinkel, Roggen und Weizen. Hier geht es also offensichtlich darum, dass die Knappheit der Grundnahrungsmittel aufgrund der Hungersnot nicht zu steigenden Preisen führen soll; ein Thema, das das ganze Mittelalter über aktuell blieb: Hungersnöte wurden als Teuerungen erfahren. Und diejenigen, die Getreide speichern konnten und es zu Notzeiten nur gegen erhöhte Preise verkauften, zogen sich die moralische Verachtung ihrer Mitmenschen zu.

Luther gegen die Fugger

Der Handel entwickelte sich seit dem hohen Mittelalter rasant und brachte enorme Gewinnmöglichkeiten mit sich für die, die genügend Kapital hatten bzw. genügend einsammeln konnten, um damit kostspielige Reisen in ferne Länder zu finanzieren. Wer Schiffe mit Warenladungen über das Mittelmeer und den Atlantik schickte, musste Kapital haben, um Schiff und Mannschaft zu bezahlen und um Güter einzukaufen, die er zum Teil erst nach vielen Monaten anderswo losschlagen konnte. In der Tätigkeit der Fernhandels-Kaufleute wird schon die grundlegende Struktur kapitalistischen Wirtschaftens sichtbar; nämlich dass Geld in beträchtlichem Umfang investiert wurde, mit dem Interesse, mehr Geld zu erwerben. Damit wurde Geld zu Kapital. Aber das stand unter Wucherverdacht: Es wurde mehr zurückerwartet als gegeben wurde.

Einer, der sich herzhaft ereifern konnte über die Fernhandels-Kaufleute, war Martin Luther: »Darum darf niemand fragen, wie er möge mit guten Gewissen in den Gesellschaften sein. Kein ander Rat ist denn: Laß ab, da wird nichts anderes aus. Sollen die Gesellschaften bleiben, so muß Recht und Redlichkeit untergehen. Soll Recht und Redlichkeit bleiben, so müssen die Gesellschaften untergehen.“ Das war ein Frontalangriff auf die großen Handelsgesellschaften in Deutschland. Die meisten von ihnen fand man in Augsburg: die Fugger, die Welser, die Höchstetter, die Paumgartner und andere mehr.

Die Stimmung im deutschen Reich stand nicht günstig für diese großen Handelsgesellschaften: Auf den Reichstagen wurde seit 1521 immer wieder ein Verbot des Überseehandels gefordert, da dessen Preisschwankungen und Risiken zu Lasten der einheimischen Konsumenten gingen. Ebenso sollte das Verbot von Monopol und »Fürkauf« für alle Waren gelten. Fürkauf war der mehr oder weniger vollständige Aufkauf einer Ware, um eine Knappheit zu erzeugen, um dann die aufgehaltene Ware teurer absetzen zu können. Aber es sollten nicht nur bestimmte Praktiken verboten werden, es wurden auch tendenziell systemische Änderungen vorgeschlagen: Begrenzung der Größe einer Handelsgesellschaft durch Fixierung eines Höchstkapitals und durch die Begrenzung der Faktoreien, also Fillialen. Depositen – verzinste Firmeneinlagen, die nicht am Risiko beteiligt waren – sollten nicht erlaubt sein. Außerdem sollte die Menge einer Ware, die eine Firma aufkaufen darf, kontingentiert werden und die gesamte Handelstätigkeit einer Kontrolle unterliegen durch Offenlegung der Bücher. Man denke nur an die too big to fail-Banken heute, um zu merken, wie zeitig schon Systemrisiken durch die Großen als Problem gesehen wurden.

Zu diesen vorgeschlagenen Maßnahmen lieferte nun auch Martin Luther die publizistische Begleitmusik. In seiner Schrift Von Kaufhandlung und Wucher aus dem Jahr 1524 sieht er bei den »Gesellschaften« die alte avaritia, die Habgier oder den Geiz, am Werk. Er benennt Geschäftspraktiken, die seiner Meinung nach nicht mehr tolerabel sind: Monopole und Kartelle, Fürkauf, Dumping-Preise, um die Konkurrenz zu verdrängen, usw. Hinter solchen Praktiken sieht Luther die Habgier, die an der Not des Nächsten vorbei gehe: »Erstlich haben die Kaufleut unter sich eine gemeine Regel, das ist ihr Hauptspruch und Grund aller Finanzen, daß sie sagen: ›Ich mag meine War so teuer geben, als ich kann.‹ Das halten sie für ein Recht, da ist dem Geiz der Raum gemacht und der Hölle Tür und Fenster alle aufgetan. Was ist das anders gesagt denn so viel: Ich frage nicht nach meinem Nächsten? Hätte ich nur meinen Gewinn und Geiz voll, was gehet michs an, dass er zehn Schaden meinem Nächsten tät auf einmal? […] Denn wo das Schalksauge und der Geizwanst hie gewahr wird, dass man seine War haben muß, oder der Käufer arm ist und seiner bedarf, da macht ers ihm nutz und teuer.«

Habgier ist es also, wenn man die Notlage anderer ausnutzt, bzw. wenn der Andere, dem man mit Nächstenliebe begegnen soll, überhaupt nicht in der Gewinnrechnung auftaucht. Luther lag hier also noch auf der Linie der mittelalterlichen Wirtschaftsethik.

Das Recht auf Bereicherung

Interessant ist es, Luthers Text zu vergleichen mit dem eines Gegenspielers seiner Zeit: Der Augsburger Stadtschreiber Conrad Peutinger schrieb im Auftrag der Stadt Augsburg und seiner Handelshäuser Gutachten zu den Monopolfragen für den Kaiser und die Beratungen auf den Reichstagen, ein Lobbyist der Handelsgesellschaften. Peutinger wehrt die oben referierten Vorschläge ab, die die Aktivitäten der Handelshäuser begrenzen und kontrollieren sollen. Besondere Mühe verwendet er auf das Beispiel, das seine Gegner angeführt haben: den Gewürzhandel mit dem portugiesischen König, von dem Augsburger Firmen die gesamte Ernte aufkauften. Peutinger erklärt, wie die Preise im Gewürzhandel zustande kämen: »Der erste Grund ist, dass seine Hoheit als einziger und alleiniger Verkäufer solcher Gewürze existiert und nach seinem Willen für diese den Preis festlegt, weil ein jeder gleichsam Herr, Besitzer, Lenker und Richter seiner Ware ist.« Hier taucht genau der Gedanke auf, den Luther als Ausdruck kaufmännischer Habgier gebrandmarkt hat: Jeder Besitzer dürfe seine Ware so teuer verkaufen, wie er wolle. »Das halten sie für ein Recht«, echauffierte sich Luther. Und man muss wohl annehmen, dass Peutinger das genau so sah, denn er hatte in Bologna Jura studiert.

Bologna war damals die erste Adresse für das Studium beider Rechte, also des kanonischen und des römischen Rechtes, wobei besonders letzteres für den neuen Wirtschaftsstil sehr brauchbar war: Es sicherte mit klaren Begriffen das Privateigentum und seinen Gebrauch und stand für Vertrags- und Handelsfreiheit. Nach dem römischen Recht durfte man mit seinem Eigentum frei handeln. Berühmt, wenn nicht gar berüchtigt, war schon im Mittelalter der Satz aus den Corpus Iuris Civilis: »Beim Kaufen und Verkaufen sei es den Vertragsparteien hinsichtlich des Kaufpreises natürlicherweise erlaubt, einander zu übervorteilen.« Das war keine Einladung zu Lug und Trug, aber es bedeutete, dass man eine Ware, die weniger wert war, auch für einen teureren Preis verkaufen durfte, bzw. eine an sich teurere Ware auch für weniger kaufen konnte.

Peutinger sieht seine Position, so darf man unterstellen, vom römischen Recht gedeckt. Luthers Einwand, dass das Habgier sei, weil dann das Wohl des Nächsten gefährdet würde, hätte Peutinger freilich zurückgewiesen. Tatsächlich weist er nämlich schon einen milderen Vorwurf zurück, nämlich den der Monopol-Gegner, dass die »aigennutzigen hanndtierungen« der Kaufleute »dem gmaynen nutz zu unwiderpringlichen nachtail unnd schaden« seien: »Dies wird den Gesellschaften zu Unrecht zum Vorwurf gemacht, da doch den eigenen Nutzen zu suchen, allen nicht nur in Geschäften, sondern auch in anderen Betätigungen gemäß dem Recht erlaubt und keinem verboten ist.« Aus dem Schutz des Verbrauchers wird das Recht auf Bereicherung für die Kapitalbesitzer. Durch eine Begrenzung des Kapitals der Handelshäuser würden diese von dem Nutzen und Gewinn ausgeschlossen, den doch Gott, das Recht und die Billigkeit erlaubten.

Aber Peutinger hat für die versammelten Reichsstände noch mehr im Angebot: Die Entgegensetzung von »aigennutzigen hanndtierungen« und »gmaynen nutz« sei hinfällig. Gerade wenn die Kaufleute legitimerweise ihren Reichtum mehrten, hätten die anderen Stände den größten Nutzen davon. »Nicht nur der Händler hat ein Interesse am Reichtum, der infolge des Handels in die deutschen Lande importiert wird und dort verbleibt, sondern auch den Heiligen Kaisern und Königen, allen Fürsten und Obrigkeiten wächst der Reichtum bei ihren Einkünften zu.« Erstaunlich, wie sehr diese Argumentation derjenigen heutiger Unternehmerverbände und ihrer Politiker ähnelt: Wenn es den Unternehmen gut geht, geht es allen gut. Peutinger mag auf die Steuereinnahmen anspielen, er meint aber wohl auch die kleinen Händler und Gewerbe, die davon profitieren, wenn die großen Handelsgesellschaften die Ströme der Fernhandelsware durch Deutschland lenken. Außerdem wäre überhaupt nichts gewonnen, wenn die Deutschen mit dem König von Portugal keine Geschäfte machten, dann täten das eben andere. Den deutschen Kaufleuten und ihrem Hinterland würde nur ein weiteres lukratives Geschäft entgehen. Standortkonkurrenz gab es also schon damals, als die globalisierte Wirtschaft noch verhältnismäßig jung war.

Strukturelle Gier

Zu Luthers Zeit konnte man das Gebaren der Handelshäuser noch mit dem Vorwurf der Habgier konfrontieren, weil der Handelskapitalismus tatsächlich nur ein begrenztes Segment der Gesellschaft erfasste und in anderen Sektoren noch andere Rationalitäten galten. Heute hingegen in entwickelten kapitalistischen Gesellschaften ist die Klage über die Gier der Manager weltfremd. In der kapitalgetriebenen Wirtschaft ist die Habgier längst ein (Menschen-)Recht und eine Notwendigkeit geworden: Die Vermehrung des eingesetzten Kapitals ist das Ziel, die Bereicherung für die Kapitalbesitzenden freigegeben, und für den Rest ist Arbeit und (gieriger) Konsum Pflicht, damit das eingesetzte Kapital Vermehrungsmöglichkeiten findet.

Die Luther-Peutinger-Kontroverse macht aber auch klar: wollte man heute Habgier in der Wirtschaft kritisieren, dann müsste man von der Logik des Systems reden, das sich damals entwickelte: Wenn das Recht der (Kapital-)Eigentümer besser geschützt ist, als das Recht der Menschen auf Lebensunterhalt, dann ist der Manager den Eigentümern (Shareholdern) mehr verpflichtet als denen, die von seiner Arbeit weiterhin betroffen sind (Stakeholdern). Wollte man das ändern, müsste man das Recht auf Eigentum einschränken. Wenn das Spiel von Angebot und Nachfrage und damit die Verhandlungsmacht der Großen am Markt die Preise bestimmen, ist immer die Gefahr gegeben, dass die, die wenig Geld haben, zu kurz kommen: Sei es, weil nur das produziert wird, was eine zahlungskräftige Kundschaft findet und nicht das, was eine Mehrheit der Menschen zum Leben braucht. Sei es, dass bei realer oder künstlich erzeugter Knappheit die Preise steigen. Von daher muss man darüber reden, welche Bereiche lebenswichtiger Güterversorgung man besser nicht den Markt regeln lässt oder wie man »fairere Preise« durchsetzen kann. Aber letztlich wird man auch darüber nachdenken müssen, wie man eine Wirtschaft finanzieren kann, ohne dass sich das eingesetzte Geld fortwährend vermehren muss. Das wäre eine andere Wirtschaft, die wir bisher noch nicht kennen.

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