
Wer zahlt, schafft (nicht immer) an
Seit der Entstehung moderner Staaten galt insbesondere in der Kameralistik die Regel, dass jener Stakeholder, der eine öffentliche Aufgabe beauftragt, diese auch zu bezahlen hat. In Vorarlberg wird dieses Konnexitätsprinzip durch die Gemeinden beim Land eingefordert.
Auf Basis eines Rechtsgutachtens der Universität Innsbruck hielt der Vorarlberger Gemeindeverband im Februar 2026 fest, dass die Beteiligung der dortigen Kommunen an den Kosten unter anderem des Sozialfonds nicht den Bestimmungen der österreichischen Verfassung entspreche. Daher forderte er eine Neuaufteilung der Kostenbeteiligung zwischen Land und Gemeinden. In einer ersten Stellungnahme verwies der Landeshauptmann darauf, dass ein Rechtsgutachten das Finanzierungsproblem des Sozialfonds nicht lösen könne.
Eine Rückbesinnung auf jene historischen Daten und Fakten, die dazu führten, den Vorarlberger Sozialfonds mit 1. Jänner 1998 durch die Gemeinden des Landes und das Land selbst zu gründen, böte jedoch die Gelegenheit, diesem Finanzierungsproblem mehr planerische Substanz und inhaltliche Gestaltungsmöglichkeit zu geben.
Wie fruchtbar eine historische Analyse für das Lösen von gesellschaftspolitischen Fragestellungen der Gegenwart ist, darauf verwies der spanisch-amerikanische Philosoph George Santayana bereits 1905 mit seinem geflügelten Satz über die Gefahr, die einer Person oder einer Gesellschaft droht, wenn sie ihre eigene Vergangenheit nicht kennt: Sie wird sie dann nämlich wiederholen.
Sozialpolitik geht uns alle an
Unter diesem Leitmotiv veröffentlichte der Vorarlberger Sozialfonds 2016 und 2021 zwei Strategiepapiere, welche seine Finanzierung, aber auch die Rollen der einzelnen Stakeholder in der Sozialpolitik für die Jahre bis 2025 festschrieb. In beiden Papieren wurde die Rolle der Kommunen als sozialpolitische Taktgeberinnen im Hinblick auf die Finanzen und als Trägerinnen der Sozialpolitik betont. Diese erfüllen sie gemeinsam mit der Bundes- und der Landesverwaltung.
Einen Grundwiderspruch hinsichtlich der Rolle, welche die Gemeinden als Stakeholder der Sozialpolitik haben, lösten beide Strategiepapiere nicht auf. Sie sind realiter sowohl Leistungsbezahlerinnen als auch Leistungsempfängerinnen sozialpolitischer Maßnahmen. Der Landes-Rechnungshof kritisierte diese Doppelrolle der Gemeinden als mitfinanzierende Gebietskörperschaften und als Mittelempfängerinnen in seinen Prüfberichten 2004, 2007 und 2018.
Sozialpolitik ist eine Kernaufgabe der Gemeinden
Das 1862 verabschiedete Reichsgemeindegesetz und das 1863 erlassene Heimatrechtgesetz begründeten in der Habsburgermonarchie und damit in Vorarlberg eine obligatorische kommunale Armenversorgung. Sie war aus Mitteln der Gemeinde zu finanzieren. Nicht das Land Vorarlberg oder eine andere übergeordnete Körperschaft oder gar ein Bundesstaat waren für die Existenzsicherung ihrer Bürger zuständig, sondern jede einzelne Gemeinde selbst musste sie aus eigenen Mitteln finanzieren. Diese lukrierten sie aus örtlichen Armenfonds, aus Kommunalsteuern und aus Verwaltungsabgaben.
Für kleine Gemeinden war das eine große budgetäre Herausforderung. Daher ermöglichte das erste Vorarlberger Sozialleistungsgesetz 1883 bereits jene interkommunale Zusammenarbeit, welche im 21. Jahrhundert als neue Wege der Gemeindekooperation und Verwaltungsgemeinschaft etwa zur Kostenreduzierung u.a. durch diverse Verwaltungsentwickler propagiert werden. Unkenntnis der eigenen Geschichte kann zu ihrer Wiederholung führen.
Sozialpolitik wird zur Landesaufgabe
Die beiden Faschismen des 20. Jahrhunderts in Österreich in den Jahren 1933/38 und 1938/45 änderten wenig an der primären Verantwortung der Kommunen für die Existenzsicherung ihrer Gemeindemitglieder. Die NS-Diktatur stellte die Sozialpolitik jedoch vom Prinzip der Fürsorge auf jenes der Vorsorge um. Sie ermöglichte zudem die Schaffung von sog. Bezirksfürsorgeverbänden bei den Bezirkshauptmannschaften. In ihnen koordinierten die einzelnen Kommunen ihre Sozialpolitik.
Erst das 1972 in Kraft getretene neue Sozialleistungsgesetz, das erste eines österreichischen Bundeslandes in der Zweiten Republik, ermöglichte eine Abkehr des bis dahin geltenden Grundsatzes von den Gemeinden als alleinige Verantwortliche und Zahlerinnen der Existenzsicherung. Sie waren weiterhin die erste Instanz bei der Antragstellung von Sozialhilfe, hatten dazu ein Recht der Stellungnahme und waren in die örtliche Fürsorge involviert. Aber es war ihnen nun möglich, ihre eigenen Sozialeinrichtungen gegen Kostenersatz an das Land Vorarlberg und private Wohlfahrtsträgerinnen zu vermieten.
Aufgrund dieser neuen sozialpolitischen Strukturen forderten die Gemeinden eine geänderte Aufteilung der Kosten von 50:50 zwischen Land Vorarlberg und den Kommunen. Das Land lehnte diese Forderung jedoch mit dem Hinweis darauf ab, dass es seit 1956 sämtliche Kosten für Menschen mit Behinderungen übernommen und damit die Gemeinden bedeutend entlastet habe. Doch es erklärte sich zur Übernahme von 25 Prozent kommunaler Sozialhilfekosten bereit. Diese Vereinbarung galt bis 1997.
Sozialpolitik bleibt eine öffentliche Aufgabe
1997 wurde das dritte Sozialleistungsgesetz der Vorarlberger Landesgeschichte beschlossen. Es stellte die Finanzierung sozialpolitischer Leistungen von den Füßen auf den Kopf. Das Land Vorarlberg übernahm nun 60 Prozent der Finanzierungskosten, die Gemeinden die restlichen 40 Prozent. Zur Koordinierung und Steuerung der Kosten der Sozialleistungen wurde mit 1. Jänner 1998 ein Sozialfonds gegründet. Dieser wird von Land und Gemeinden, aus Fondsvermögen und aus allfälligen weiteren Einnahmen wie etwa Bundesgeldern gespeist. Seine Geschäftsführung wird in Personalunion durch die Leitung der Abteilung Gesellschaft und Soziales beim Amt der Vorarlberger Landesregierung wahrgenommen.
Diese Doppelbesetzung von zwei strategischen und operativen Positionen der Sozialpolitik kann in der Realität ähnlich wie die Doppelrolle der Gemeinden als Geldgeberin und Leistungsempfängerin zu strukturellen Dissonanzen führen. Um diese zu verhindern, implementierte der Gesetzgeber mit dem Kuratorium des Sozialfonds ein Kontrollorgan. Es setzt sich seit 2016 aus je vier Vertretern von Land und Gemeinden zusammen. Sie steuern die Vorarlberger Sozialpolitik. Bis 1972 mussten das die Gemeinden alleine bzw. in Bezirksfürsorgeverbänden tun. Dafür bezahlten sie auch nahezu alle Sozialleistungen selbst.
Seit 1972 haben Vorarlbergs Gemeinden sowohl bei der Planung als auch bei der Finanzierung das Land als Partnerin. Erst mit 25, dann mit 60 Prozent Kostenbeteiligung. Das erleichterte ihnen die Erfüllung einer Kernaufgabe aller Gemeinden in Österreich: die Daseinsvorsorge für ihre Bürgerinnen und Bürger. Dazu zählen seit dem Mittelalter eben auch sozialpolitische Leistungen. Nur eine Verfassungsänderung kann sie davon entbinden.









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