Forschungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Konvention der Menschenrechte und der Artikel 6 des österreichischen Staatsvertrags schützen personenbezogene sensible Daten. Das Datenschutzgesetz 1999 und die seit Mai 2018 in Österreich umgesetzte EU-Datenschutzgrundverordnung regeln deren Verarbeitung. Zu ihnen zählen Gesundheitsdaten und Daten über die weltanschauliche Überzeugung einer Person. Wer im Rahmen einer Familienanamnese allfällige Krankengeschichten seiner direkten Vorfahren eruieren will, um sie präventiv in seinem Risikoprofil zu berücksichtigen, wird diese in einschlägigen Archiven von Gesundheitsdienstleistern dokumentierten Unterlagen mit dem Hinweis auf die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht einsehen können. Der Persönlichkeitsschutz eines Verstorbenen steht nämlich über dem persönlichen Interesse eines Nachfahren.
Im Hinblick auf weltanschauliche Daten zeigen sich das US-Staatsarchiv und die deutsche Wochenzeitung „Die Zeit“ seit Februar 2026 weniger restriktiv: Sie veröffentlichten 16 Millionen personenbezogene Daten von Angehörigen von NS-Organisationen über das Internet. Im Vorarlberger Landesarchiv können personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person besteht, ad ultimo gesperrt werden. Diese Vorgangsweise entspricht der österreichischen Rechtslage und geht im Gleichschritt mit dem oben geschilderten Usus bei Gesundheitsakten. Landespolitisch wird diese kritisch kommentiert: Die Grünen im Vorarlberger Landtag forderten in der Mai-Session in einem selbständigen Antrag eine Änderung der Landesarchiv-Praxis. Indirekt wurde damit die Vorarlberger Gesellschaft aufgefordert, sich zwischen zwei demokratischen Grundwerten zu entscheiden: Forschungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz.

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